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§ 12 FHMeißenG (Sachsen) — Rektorat

Fachhochschule-Meißen-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Rektorat besteht aus

1. Vorsitz führend der Rektorin oder dem Rektor,

2. den Prorektorinnen und den Prorektoren und

3. der Kanzlerin oder dem Kanzler.

(2) Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Fachhochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. Es bereitet die Entscheidungen des Senats und des Hochschulrates vor.

(3) Das Rektorat hat dem Senat, dem Hochschulrat und dem Staatsministerium des Innern jährlich über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung, zu berichten.