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§ 11b FHMeißenG (Sachsen) — Kanzlerin oder Kanzler

Fachhochschule-Meißen-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kanzlerin oder der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Hochschulverwaltung, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die Stelle ist auszuschreiben. Sie oder er wird nach Anhörung des Senats vom Staatsministerium des Innern bestellt.