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§ 27 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulgrad

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Grund der erfolgreich abgelegten Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung verleiht die Fachhochschule den Studierenden, die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung auch Personen, die als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen nach einem Studium an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes bestanden haben, nach Maßgabe einer Satzung einen Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" (,,FH") verliehen.

(2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 4a verleiht die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung.

(3) Aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4b verleiht die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad mit der nach der entsprechenden Prüfungsordnung zu bestimmenden Bezeichnung.