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§ 4 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Entwicklung

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat.