Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 21 Lehrbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.