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§ 25 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Studierendenvertretung

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studierendenvertretungen gebildet werden, bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.