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§ 23 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen sind, können abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen, wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 5 Absatz 1 oder zu § 6 LBG geregelt ist.