Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHöV- Leistungsbezügeverordnung
FHöVLeistBVO NRW§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W2 und W 3 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) gemäß § 33 und § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der mit Stand vom 31. August 2006 weitergeltenden Fassung in Verbindung mit §§ 12 und 14 LBesG. Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 33 Abs. 3 BBesG und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen getroffen.