Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHöV- Leistungsbezügeverordnung
FHöVLeistBVO NRW§ 2 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme von Leistungsbezügen gemäß § 3 Nummer 1 und 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das Präsidium der FHöV NRW.