Gesetze / Finanzgerichtsordnung FGO (XXXX) §§ 111 und 112 (weggefallen) SteuerrechtBund Außer Kraft: (XXXX) §§ 111 und 112 FGO ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(weggefallen)“ im Gesetz. Für (XXXX) §§ 111 und 112 FGO liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm Fachanwälte für Steuerrecht finden