Gesetze / Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung
FFVAV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 05.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/1#abs-1 (1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/1#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.