Gesetze / Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung

FFVAV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 05.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/1#abs-1 (1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/1#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.

§ 2