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# § 1 FFVAV — Anwendungsbereich

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung  
Stand: 05.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 1 FFVAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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