Gesetze / Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung

FFVAV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 05.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/2#abs-1 (1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/2#abs-2 (2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Kälteerzeugungsanlage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/2#abs-3 (3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFVAV/2#abs-4 (4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt.

§ 1 § 3