Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/26#abs-1 (1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/26#abs-2 (2) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils sieben Mitgliedern. Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 2 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/26#abs-3 (3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidungen der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung können auch in einer Telefonkonferenz oder in einer Videokonferenz getroffen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/26#abs-4 (4) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht.

§ 25 § 27