Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/27#abs-1 (1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/27#abs-2 (2) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern. Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 3 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/27#abs-3 (3) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.