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# § 26 FFG 2017 — Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung

Filmförderungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils sieben Mitgliedern. Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 2 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidungen der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung können auch in einer Telefonkonferenz oder in einer Videokonferenz getroffen werden.

(4) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht.

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Zitiervorschlag: § 26 FFG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/26

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