Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung
FFAVO§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Stand: 26.08.2026
Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen. Diese sind sechs Jahre aufzubewahren.