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§ 8 FFAVO (Sachsen) — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen. Diese sind sechs Jahre aufzubewahren.