Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

FFAVO

§ 6 Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/6#abs-1 (1) Das Oberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgeblich sind, zu prüfen. Sie bestimmen den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/6#abs-2 (2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage beim Oberbergamt abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/6#abs-3 (3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/6#abs-4 (4) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 § 7