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# § 6 FFAVO (Sachsen) — Prüfung

Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Oberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgeblich sind, zu prüfen. Sie bestimmen den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage beim Oberbergamt abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 6 FFAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/6

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