Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

FFAVO

§ 4 Abgabefestsetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/4#abs-1 (1) Das Oberbergamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch schriftlichen Abgabebescheid fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/4#abs-2 (2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/4#abs-3 (3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/4#abs-4 (4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 3 § 5