Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

FFAVO

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/3#abs-1 (1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung sind nach einem vom Oberbergamt vorgeschriebenen Vordruckmuster beim Oberbergamt abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Oberbergamt können diese auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in der Erklärung selbst zu berechnen. Sie haben die Höhe der Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Als Bewertungsgrundlage ist der Marktwert des Vorjahres anzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/3#abs-2 (2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/3#abs-3 (3) Erkennen Abgabepflichtige, daß eine der von ihnen abgegebenen Erklärungen unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, sind sie verpflichtet, dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zu zahlen.

§ 2 § 4