Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung
FFAVO§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/2#abs-1 (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/2#abs-2 (2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 EUR betragen wird und dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums angezeigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/2#abs-3 (3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag bis zum gleichen Tag zu entrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/2#abs-4 (4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.