Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung
FFAVO§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 3 Satz 1 seine Anzeige- und Richtigstellungspflicht verletzt oder
2. § 8 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.