Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 14 Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale
Stand: 26.08.2026
Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes NRW) wird auf 50 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.