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§ 14 FESchVO (Nordrhein-Westfalen) — Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale

Ersatzschulfinanzierungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes NRW) wird auf 50 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.