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§ 19 FELEG — Kostentragung

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.