Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung
FDZGesV§ 13 Informationspflichten und Datencockpit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/13#abs-1 (1) Über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts sind Informationen über die Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte nach § 7 übersichtlich nachvollziehbar zu machen (Datencockpit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/13#abs-2 (2) Im Datencockpit können Versicherte ihren Widerspruch nach § 8 erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/13#abs-3 (3) Im Datencockpit werden Versicherten insbesondere folgende Informationen bereitgestellt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/13#abs-4 (4) Die elektronische Patientenakte muss technisch gewährleisten, dass Versicherte nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist bei erstmaliger Nutzung einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes im Sinne von § 342 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Benutzeroberfläche allgemein über die Datenübermittlung nach § 7 und über die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 8 im Datencockpit informiert werden.