Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung
FDZGesV§ 14 Zusammensetzung der AG Pseudonymisierung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/14#abs-1 (1) Zur Erarbeitung und Weiterentwicklung von zuverlässigen Verfahren zur Pseudonymisierung der aus der elektronischen Patientenakte zu übermittelnden Dokumente und Datensätze im Rahmen der Datenfreigabe nach § 363 Absatz 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dieser Verordnung wird eine Arbeitsgruppe gegründet („AG Pseudonymisierung“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/14#abs-2 (2) Die AG Pseudonymisierung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/14#abs-3 (3) Weitere relevante Akteure in den Verfahren der Datenfreigabe und der Datentransparenz können beratend beteiligt werden. Insbesondere sollen diejenigen Organisationen miteinbezogen werden, die die jeweils zu pseudonymisierenden Typen von Dokumenten oder Datensätzen entwickelt haben oder mit deren Weiterentwicklung betraut sind. Über die Miteinbeziehung entscheidet die AG Pseudonymisierung mit einfacher Mehrheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/14#abs-4 (4) Die Gesellschaft für Telematik übernimmt die Organisation der AG Pseudonymisierung. Sie lädt zu Besprechungen ein und leitet diese. Die AG Pseudonymisierung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.