Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Forstdienstausbildungsgesetz NRW

FDAG NRW

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/6#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/6#abs-2 (2) Mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst werden die durch das Studium erworbenen Erkenntnisse und Methoden um die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind, ergänzt.

§ 5 § 7