Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Forstdienstausbildungsgesetz NRW
FDAG NRW§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/6#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/6#abs-2 (2) Mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst werden die durch das Studium erworbenen Erkenntnisse und Methoden um die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind, ergänzt.