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§ 6 FDAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ziel des Vorbereitungsdienstes

Forstdienstausbildungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

(2) Mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst werden die durch das Studium erworbenen Erkenntnisse und Methoden um die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind, ergänzt.