Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Forstdienstausbildungsgesetz NRW
FDAG NRW§ 5 Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/5#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/5#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden die zumErwerb der Vorbildungsvoraussetzungen (§ 2) notwendigen Studienzeiten mit der Dauer von zwei Jahren angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/5#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes dauert zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/5#abs-4 (4) Über die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet bei Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung, nicht bestandener Prüfung und aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten die Einstellungsbehörde. Wird die Laufbahnprüfung abweichend von der Bestimmung des § 8 Abs. 1 abgelegt, so verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend.