(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden die zumErwerb der Vorbildungsvoraussetzungen (§ 2) notwendigen Studienzeiten mit der Dauer von zwei Jahren angerechnet.
(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes dauert zwei Jahre.
(4) Über die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet bei Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung, nicht bestandener Prüfung und aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten die Einstellungsbehörde. Wird die Laufbahnprüfung abweichend von der Bestimmung des § 8 Abs. 1 abgelegt, so verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend.