Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fahrberechtigungsverordnung

FBerV

§ 3 Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Ausbildung durch einen Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.

§ 2 § 4