Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fahrberechtigungsverordnung

FBerV

§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Abschluss der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen muss, bestätigt. Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen.

§ 3 § 5