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§ 3 FBerV (Bayern) — Prüfung

Bayerische Fahrberechtigungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Ausbildung durch einen Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.