Gesetze / FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
FATCA-USA-UmsV§ 9 Weiterleitung von Daten an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika und Entgegennahme von Meldungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FATCA-USA-UmsV/9#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 Absatz 3 von den meldenden deutschen Finanzinstituten erhaltenen Daten und übermittelt diese bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Daten ermittelt wurden, an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FATCA-USA-UmsV/9#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach dem Abkommen von den Vereinigten Staaten von Amerika zu übermittelnden Meldungen zu deutschen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkommens entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FATCA-USA-UmsV/9#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterleitung erfolgt ist, gelöscht. Geht zu einer gespeicherten Meldung eine Änderungsmeldung ein, so ist die ursprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung eingeht, vorzuhalten. Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FATCA-USA-UmsV/9#abs-4 (4) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (BGBl. 1991 II S. 355) unter Berücksichtigung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl. 2006 II S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 611) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.