Gesetze / FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
FATCA-USA-UmsV§ 10 Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute in den Kalenderjahren 2015 und 2016
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FATCA-USA-UmsV/10#abs-1 (1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne des Abkommens für die Kalenderjahre 2015 und 2016 folgende Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des Absatzes 2 zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FATCA-USA-UmsV/10#abs-2 (2) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.