Gesetze / Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
FANGArt 6 § 4a
Stand: 10.06.2019
§ 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Personen nach § 4 Abs. 5.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 6 § 4a FANG →
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