Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/18#abs-1 (1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/18#abs-2 (2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 FAG →
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