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§ 20 FABaumPflPrV — Befreiung von Prüfungsbestandteilen

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.