Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung
FA-ZVO§ 15 Rennwett- und Lotteriesteuer
Stand: 26.08.2026
Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Altstadt zuständig für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.