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FA-ZVO§ 14 Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz (Anträge der Agenturen für Arbeit)
Stand: 26.08.2026
Für die Bearbeitung der Anträge der Agenturen für Arbeit auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) in der jeweils geltenden Fassung, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.