Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung
FA-ZVO§ 13 Umsatzbesteuerung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FA-ZVO/13#abs-1 (1) Für die Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FA-ZVO/13#abs-2 (2) Für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Bonn-Außenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.