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# § 13 FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — Umsatzbesteuerung

Finanzamtszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(2) Für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Bonn-Außenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

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Zitiervorschlag: § 13 FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FA-ZVO/13

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