Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

FördbankG

§ 8 Siegelführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/8#abs-1 (1) Die Bank führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen des Freistaats und der Umschrift „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/8#abs-2 (2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde.

§ 7 § 8a