(1) Die Bank führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen des Freistaats und der Umschrift „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“.
(2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde.