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§ 8 FördbankG (Sachsen) — Siegelführung

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bank führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen des Freistaats und der Umschrift „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“.

(2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde.