Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

FördbankG

§ 8a Befugnis zur Datenverarbeitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Bank ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 befugt, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten. Dritte im Sinne des Satzes 1 sind Antragsteller und Kunden der Bank. Bei den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten kann es sich in Abhängigkeit von dem jeweiligen Förderprogramm oder der sonstigen Maßnahme unter anderem um Namen, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Ausbildung sowie Bonitätsnachweise wie Gehaltsnachweise handeln. Insbesondere ist die Bank befugt, diese Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Bewilligung und Verwaltung, der Bearbeitung eines gegebenenfalls entstehenden Zahlungsanspruchs und der Beitreibung dieses Anspruches zu verarbeiten. Die Befugnis gilt auch für die Übermittlung der Daten an alle an der Bewilligung, Auszahlung und Verwaltung von Finanzierungsmitteln beteiligten Stellen innerhalb und außerhalb der Bank und die Verarbeitung der übermittelten Daten durch diese Stellen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

§ 8 § 9