Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 7 Grundsätze der Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Bank nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.