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§ 7 FördbankG (Sachsen) — Grundsätze der Geschäftsführung

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Bank nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.